Unsere Expertise

Wir übernehmen Verantwortung

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Insolvenzrecht wird die Kanzlei Pietzsch bevorzugt als Insolvenz- und Sachverwalter von den bayerischen Gerichten bestellt. Im Rahmen von Regelinsolvenz, Insolvenzplanverfahren, Eigenverwaltungen oder Schutzschirmverfahren begleiten wir Unternehmen aller Größen und Branchen zuverlässig, nachhaltig und transparent durch das jeweilige Insolvenzverfahren.

Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung ist laut den §§ 270 ff. der deutschen Insolvenzordnung die Möglichkeit eines Schuldners, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen. Der eigenverwaltende Schuldner wird so gleichsam zum Insolvenzverwalter.

Mit der Eigenverwaltung eröffnet der Gesetzgeber dem insolventen Unternehmen die Möglichkeit, sich unter der Aufsicht eines Sachwalters selbst zu sanieren. In der Regel erfordert das Verfahren die Vorlage eines Insolvenzplanes, indem die rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens in einer Art Gesamtvergleich neu geregelt werden.

Gleichzeitig muss bei der Eigenverwaltung sichergestellt sein, dass die Interessen der Gläubiger befriedigt werden und nicht gefährdet sind, was durch die hohen Anforderungen der Insolvenzgerichte keinerlei Spielraum lässt. Demnach hängt der Erfolg der Eigenverwaltung maßgeblich davon ab, dass die Insolvenz von Beginn an professionell begleitet wird. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die insolvenzrechtliche Unterstützung der Geschäftsleitung, um die strengen Vorgaben zu erfüllen. Dabei ist oft auch betriebswirtschaftliche Expertise gefragt, um sicherzustellen, das die während der Verfahrens angestrebten betriebswirtschaftlichen Ziele umgesetzt werden. Der durch das Gericht bestimmte Sachverwalter wird laufend überwacht.

Regelinsolvenz

Die Eigenverwaltung ist laut den §§ 270 ff. der deutschen Insolvenzordnung die Möglichkeit eines Schuldners, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen. Der eigenverwaltende Schuldner wird so gleichsam zum Insolven

Mit der Eigenverwaltung hat der Gesetzgeber dem insolventen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, sich unter der Aufsicht eines Sachwalters selbst zu sanieren. In der Regel erfordert das Verfahren die Vorlage eines Insolvenzplanes, indem die rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens in einer Art Gesamtvergleich neu geregelt werden.

Gleichzeitig muss bei der Eigenverwaltung sichergestellt sein, dass die Interessen der Gläubiger befriedigt werden und nicht gefährdet sind, was durch die hohen Anforderungen der Insolvenzgerichte keinerlei Spielraum lässt. Demnach hängt der Erfolg der Eigenverwaltung maßgeblich davon ab, dass die Insolvenz von Beginn an professionell begleitet wird. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die insolvenzrechtliche Unterstützung der Geschäftsleitung, um die strengen Vorgaben zu erfüllen. Dabei ist oft auch betriebswirtschaftliche Expertise gefragt, um sicherzustellen, das die während der Verfahrens angestrebten betriebswirtschaftlichen Ziele umgesetzt werden. Der durch das Gericht bestimmte Sachverwalter wird laufend überwacht.

Insolvenzplanverfahren

Die Durchführung des Planverfahrensdurchläuft ein Unternehmen mehrere Etappen. Die typischen Stationen eines „normalen“ Insolvenzverfahrens finden sich auch hier wieder, da der Insolvenzplan lediglich „eine andere Verwertungsart“ (statt Liquidation, Ausproduktion, übertragende Sanierung) ist. Das Wort „Plan“ impliziert aber bereits, dass die Insolvenz eines Unternehmens gut „geplant“ werden sollte.Aaus diesem Grund startet ein krisengeschütteltes Unternehmen typischerweise nicht sogleich mit dem Eröffnungsantrag (§ 13 InsO), sondern überlegt zunächst in einer Vorbereitungsphase, welche Reorganisationsmaßnahmen erforderlich sind, um das Unternehmen zu retten und wieder marktfähig zu machen. Hierzu holt man sich Sanierungsberater ins Haus. Im Rahmen eines Planverfahrens ist eine umfassende betriebswirtschaftliche Analyse zwingend erforderlich, um Marktverhältnisse, Fixkosten (insbesondere Personalkosten), Kapitalausstattung, Innovationsfähigkeit etc. zu prüfen. Auf Basis dieser Analyse erstellen wir einen Plan, der eine Entschuldung des Unternehmens und im besten Falle auch eine Neuausrichtung zum Inhalt hat.

Schutzschirmverfahren

Die Eigenverwaltung ist laut den §§ 270 ff. der deutschen Insolvenzordnung die Möglichkeit eines Schuldners, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen. Der eigenverwaltende Schuldner wird so gleichsam zum Insolven

Mit der Eigenverwaltung hat der Gesetzgeber dem insolventen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, sich unter der Aufsicht eines Sachwalters selbst zu sanieren. In der Regel erfordert das Verfahren die Vorlage eines Insolvenzplanes, indem die rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens in einer Art Gesamtvergleich neu geregelt werden.

Gleichzeitig muss bei der Eigenverwaltung sichergestellt sein, dass die Interessen der Gläubiger befriedigt werden und nicht gefährdet sind, was durch die hohen Anforderungen der Insolvenzgerichte keinerlei Spielraum lässt. Demnach hängt der Erfolg der Eigenverwaltung maßgeblich davon ab, dass die Insolvenz von Beginn an professionell begleitet wird. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die insolvenzrechtliche Unterstützung der Geschäftsleitung, um die strengen Vorgaben zu erfüllen. Dabei ist oft auch betriebswirtschaftliche Expertise gefragt, um sicherzustellen, das die während der Verfahrens angestrebten betriebswirtschaftlichen Ziele umgesetzt werden. Der durch das Gericht bestimmte Sachverwalter wird laufend überwacht.